Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB FÜR DIE ENTWICKLUNG VON INDIVIDUALSOFTWARE

 

Neusta infoMantis GmbH, Stand: Mai 2020


1 Anwendungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen neusta infoMantis und dem Auftraggeber. Die Vereinbarung abweichender Bestimmungen und von Vertragsergänzungen und -änderungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit stets der Textform.

1.2 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung haben diese AGB nach erstmaliger wirksamer Einbeziehung auch dann Gültigkeit, wenn neusta infoMantis sich in Folgegeschäften nicht ausdrücklich auf sie bezieht.

2 Vertragsschluss

2.1 Sofern im Angebote nicht anders formuliert sind Angebote von neusta infoMantis freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande.

2.2 Änderungen der vertraglichen Gegebenheiten, insbesondere des Leistungsgegenstandes, bedürfen immer der Schriftform und einer gegenseitigen Bestätigung durch den Auftraggeber und neusta infoMantis.

2.3 In der Regel erstellt neusta infoMantis die Software auf Grundlage der Vorgaben und Spezifikationen des Auftraggebers (Lastenheft). Dieser hat überprüft, dass die im Lastenheft aufgeführten Anforderungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Das von neusta infoMantis akzeptierte Lastenheft ist die verbindliche Grundlage für die Erstellung der Software.

2.4 Nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche (Änderungen) können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen auf Grundlage der jeweils dargestellten Tagessätze für Entwicklungs- und Nebenleistungen führen. Neusta infoMantis kann die Ausführung von Änderungen verweigern, wenn diese zu einer wesentlichen Vertragsänderung führen oder diese in Anbetracht der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar oder nicht durchführbar sind. Mangels Einigung führt neusta infoMantis die Entwicklung ohne Berücksichtigung der Änderungen aus.

2.5 Sofern neusta infoMantis Computerprogramme oder sonstige Komponenten Dritter oder des Auftraggebers im Auftrag des Auftraggebers in die Entwicklungen integriert oder die eigenen Entwicklungen den vorgegebenen Komponenten anpasst, übernimmt neusta infoMantis keine Verantwortung für die technischen und rechtlichen Eigenschaften dieser Fremdkomponenten.

2.6 Angaben und Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen und Dokumentationen etc. stellen keine Eigenschaftszusicherungen dar, es sei denn, neusta infoMantis erklärt die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich etwa in seinem Angebot an den Auftraggeber.

3 Vergütung / Zahlung

3.1 Die Vergütung für die erbrachten Leistungen ergibt sich aus dem von neusta infoMantis gestellten Angebot. Dieses legt auch generelle Tagessätze für relevante Leistungsbereiche (etwa Grafik & Oberflächengestaltung, Entwicklung, Entwicklungsleitung, Projektleitung & Beratung etc.) fest. Sofern die Vertragspartner keine anders lautenden Regelungen getroffen haben, erfolgt die Vergütung für Leistungen oder Erweiterungen des dargestellten Leistungsumfangs (sogenannte „Change Requests“) nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß den vereinbarten Tagessätzen.

3.2 Leistungen und Dienste, die nach Aufwand abgerechnet werden, werden monatlich mit Ausweis der genauen Leistungsinhalte und Leistungsdauer in Rechnung gestellt.

3.3 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

3.4 Soweit Preise bzw. Zeitschätzungen für eventuelle Change Requests nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart sind, sind sämtliche Angaben von neusta infoMantis über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand eines Auftrages reine Schätzungen anhand der vom Auftraggeber genannten Voraussetzungen und erfolgen unverbindlich.

3.5 Sollte auf Seiten des Kunden ein Insolvenzgrund vorliegt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt werden oder stattgefunden haben oder auch wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, ist neusta infoMantis berechtigt, sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zu stellen.

4 Termine, Vertragsdurchführung

4.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4.2 Sind Verzögerungen in der Leistungserbringung auf höhere Gewalt oder auf Umstände, die neusta infoMantis nicht zu vertreten hat (z.B. Verzögerte Mitwirkung durch den Auftraggeber, Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Ausfall von Mitarbeitern oder Rechnern ohne Verschulden von neusta infoMantis, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Ausfall von Telekommunikationsanbietern) zurückzuführen, so verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend, ohne dass eine Partei berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem neusta infoMantis auf Informationen, Mitwirkungshandlungen oder auf Entscheidungen des Auftraggebers wartet. neusta infoMantis wird den Auftraggeber umgehend von diesen Umständen informieren.

4.3 Neusta infoMantis ist zur Teillieferung berechtigt. Sofern keine anders lautenden Zahlungsvereinbarungen getroffen sind, darf neusta infoMantis diese auch in Rechnung stellen.

4.4 Änderungen und Abweichungen der erbrachten Leistungen von Angebotsunterlagen sind dann zulässig, wenn diese für den Auftraggeber keinen Nachteil darstellen oder diese den Leistungsgegenstand verbessern oder wenn beide Parteien diesen zustimmen. Bei nicht abgestimmten Abweichungen, welche den Leistungsgegenstand verbessern, hat neusta infoMantis kein Anrecht darauf, eine höhere Vergütung zu fordern.

5 Vertragsende / Kündigung

5.1 Bei Rahmenverträgen, für im Vertrag enthaltene Support-, Service-, Betriebs- oder Wartungsvereinbarungen und bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen ohne definiertes Vertragsende kann jeder Vertragspartner den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals zum Ablauf des auf den Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahres. Anderslautende Regelungen im Angebot ersetzen diese Vereinbarung.

5.2 Jeder Vertragspartner kann einen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet; Ansprüche des anderen Vertragspartners gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird.

5.3 Der Kündigung aus wichtigem Grund muss eine schriftliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung, Kündigungsgrund und einer angemessenen Fristsetzung, jedoch mindestens einer Frist von vier Wochen, vorausgehen, es sei denn, die Verzögerung wäre dem Kündigenden nicht zumutbar.

6 Mitwirkung des Auftraggebers6

6.1 Soweit für die Vertragserfüllung erforderlich oder nützlich, unterstützt der Auftraggeber neusta infoMantis bei der Vertragsdurchführung. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen von neusta infoMantis erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a., dass, er

  • rechtzeitig und im erforderlichen Umfang Mitarbeiter, Arbeitsräume, Geräte und Anlagen, das entsprechende EDV-Umfeld, Telekommunikationseinrichtungen sowie Daten und Schnittstellen (samt Dokumentationen) zur Verfügung stellt und bei Spezifikationen, Tests, Abnahmen etc. mitwirkt,
  • eine Kontaktperson benennt, die den neusta infoMantis-Mitarbeitern während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht, wobei die Kontaktperson ermächtigt ist, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind,
  • den Mitarbeitern von neusta infoMantis in Abstimmung Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt.

6.2 Kommt der Auftraggeber den Mitwirkungspflichten nicht nach, ist neusta infoMantis berechtigt, Leistungen zurückzubehalten. Leistet neusta infoMantis dennoch, wird der Mehraufwand entsprechend vereinbarter Tagessätze auf Basis des nachvollziehbar dokumentierten entstandenen Mehraufwandes sowie nach vorheriger Ankündigung und Schätzung des Aufwandes durch neusta infoMantis in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der neusta infoMantis dadurch entsteht, dass Arbeiten in Folge unrichtiger, lückenhafter oder nachträglich berichtigter Angaben sowie unfertiger oder fehlerhafter Komponenten des Auftraggebers wiederholt werden müssen

7 Abnahme

7.1 Bei Vertragsverhältnissen, die dem Werkvertragsrecht unterliegen, erklärt der Auftraggeber bei Abnahmefähigkeit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung, die Abnahme. Die Abnahmeerklärung erfolgt schriftlich. Sollte die Abnahme verweigert werden, muss der Auftraggeber dies nachvollziehbar begründen.

7.2 Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb der entsprechend §7.1 definierten Frist, so gilt die Leistung als vorbehaltlos und mängelfrei abgenommen. Der Auftraggeber führt bei der Abnahme innerhalb von 15 Werktagen die Abnahmetests in Zusammenwirken mit neusta infoMantis durch. Während der Abnahmetests werden die Vertragspartner gemeinsam ein Protokoll erstellen, aus dem die vereinbarten Testfälle/Testdaten, die durchgeführten Funktionsprüfungen und die festgestellten Fehler hervorgehen.

7.3 Im Zuge der Abnahmetests festgestellte Fehler werden wie folgt kategorisiert:

  • Kategorie 1: ablaufverhindernde Fehler. Die Software kann nicht genutzt werden. Der Fehler kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden;
  • Kategorie 2: ablaufbehindernde Fehler. Die Nutzung der Software ist beeinträchtigt, kann jedoch im Wesentlichen erfolgen. Der Fehler kann mit organisatorischen und sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden;
  • Kategorie 3: Sonstige Fehler, die keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit der Software haben.

Die Vertragspartner nehmen die Einteilung in Fehlerkategorien einvernehmlich vor. Der Auftraggeber wird die Abnahme erklären, wenn kein Fehler der Kategorie 1 aufgetreten ist. Nach der Abnahme verbleibende Fehler der Kategorien 2 und 3 werden im Rahmen der Gewährleistung beseitigt. Ein Fehler der Kategorie 1 unterbricht die Abnahmefrist um die Zeit der Mangelbehebung. Die Mangelbehebung zieht eine erneute Abnahmefrist analog der hier getroffenen Regelungen nach sich.

7.4 Die Abnahme gilt auch dann als erklärt, wenn der Auftraggeber die Software mehr als einen Monat im Echtbetrieb ohne Mängelanzeige nutzt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt etwa durch Zahlung der Vergütung.

7.5 Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständige nutzbare Leistungsteile kann neusta infoMantis die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.

7.6 Gegebenenfalls vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen der Softwareentwicklung weitere Meilensteine und Leistungsabschnitte, bei deren Erreichen der Auftraggeber den Leistungsstand überprüfen und genehmigen wird. Hierbei gilt der jeweilige Leistungsstand spätestens 5 Werktage nach dem Zeitpunkt, an dem neusta infoMantis dem Auftraggeber die jeweiligen Arbeitsergebnisse vorlegt oder das Erreichen des Leistungsstandes mitgeteilt hat, als abgenommen, es sei denn, der Auftraggeber zeigt in nachvollziehbarer Weise Änderungswünsche bzw. Mängel an.

8 Untersuchungs- und Rügepflicht

8.1 Der Auftraggeber wird alle Leistungen entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 377, 378 HGB) durch qualifizierte Mitarbeiter unverzüglich untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung rügen. Der Auftraggeber testet gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in seiner konkreten Einsatzsituation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Er trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Störungsdiagnosen, Testläufe, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Hierbei wird er Störungen unverzüglich melden.

8.2 Eine Fehlermeldung muss schriftlich erfolgen und Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie über die Arbeiten, die mit der Software bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten.

8.3 Neusta infoMantis kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, die nachweislich nicht durch einen Mangel des Programms entstanden ist, sondern etwa durch Änderungen der Umgebungsparameter, von Schnittstellen oder sonst wie durch fremde Systemen, mit denen das Programm interagiert, entstehen.

9 Gewährleistung / Sachmängel / Rechtsmängel

9.1 Neusta infoMantis übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen, insbesondere die überlassene Software, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechen und grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Funktionalitäten aufweisen. Neusta infoMantis kann jedoch nicht gewährleisten, dass überlassene Software stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher läuft.

9.2 Fehler im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln der Software liegt. Kein Fehler ist daher eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, schadhaften Daten oder anderen Einflüssen resultiert.9.3 Neusta infoMantis kann Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel zunächst durch Nachbesserung erbringen. Dienstleistungen können von neusta infoMantis wiederholt werden. Die Nachbesserung von Software erfolgt nach Wahl von neusta infoMantis durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass neusta infoMantis Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Der Kunde ist hierbei bereit, Umgehungslösungen anzuwenden oder neue Programmstände zu übernehmen, außer wenn dies für ihn zu einem unzumutbaren Aufwand führt. Neusta infoMantis sind dabei mindestens drei Nachbesserungsversuche zu gewähren.

9.3 Falls die Nachbesserungen nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlagen, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen. Für Schadensersatzansprüche gilt § 10. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

9.4 Voraussetzung für die Gewährleistung ist stets eine unverzügliche Mängelrüge nach § 8.2 sowie der Voraussetzung, dass der Fehler auf den Leistungen von neusta infoMantis beruht. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen befreien neusta infoMantis von der Leistungspflicht.

9.5 Die Gewährleistungszeit dauert zwölf Monate und beginnt mit der Abnahme.

10 Haftung

10.1 Neusta infoMantis haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt sinngemäß für eine Haftung für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sowohl für vertragliche wie auch für deliktische Ansprüche. Ansprüche des Kunden gegen neusta infoMantis aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.

10.2 Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet neusta infoMantis nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind (Backup). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

10.3 Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter Eingriffe in das Softwaresystem durchführt und dadurch Funktionsstörungen entstehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in branchen- und strukturüblichem Umfang eigene Versicherungen zu unterhalten (z.B. Betriebsausfallversicherung)

11 Urheber- und Nutzungsrechte

11.1 Alle Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums an Angebotsunterlagen in körperlicher oder elektronischer Form, insbesondere an Entwürfen von Pflichten- und Lastenheften, Mustern, Skizzen, Plänen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und dergleichen bleiben sofern von neusta infoMantis angefertigt auch neusta infoMantis vorbehalten. Diese sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

11.2 Für überlassene Standardsoftware sowie für individuell erstellte oder angepasste Software gilt: Mit vollständiger Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung erwirbt der Kunde ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht zu eigenen Zwecken, im eigenen Betrieb und in dem vertraglich vereinbarten Umfang. Im Übrigen bleiben alle Rechte vorbehalten.

11.3 Zur Offenlegung des Quellcodes und der Entwicklungsdokumentation ist neusta infoMantis nicht verpflichtet.

11.4 Mit vollständiger Bezahlung der Vergütung wird der Auftraggeber Eigentümer der Software, der Quellcodes sowie der hierzu angefertigten Dokumentationen sofern die Herausgabe der Quellcodes explizit zwischen Auftraggeber und neusta infoMantis vereinbart und in einer separaten Regelung hinsichtlich der Zweckbindung des Quellcodes ausschließlich für die Weiterentwicklung der für den Auftraggeber erstellten Software mit Auflage einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung festgelegt ist.

11.5 Neusta infoMantis überträgt mit vollständiger Bezahlung der Vergütung alle Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlich und örtlich unbeschränkt entsprechend der unter Pos. C4 des obigen Angebots dargestellten individuellen Vereinbarung zwischen den Parteien.

11.6 Neusta infoMantis räumt die oben genannten Nutzungsrechte unter der aufschiebenden Bedingung des vollständigen Ausgleichs sämtlicher Forderungen ein. Neusta infoMantis kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, die Nutzungsbedingungen nicht einhält oder gegen wesentliche sonstige Vertragspflichten verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung, bei Gefahr im Verzug auch ohne diese, nicht unterlässt.

11.7 Neusta infoMantis ist berechtigt, die erstellte Software und den Auftraggeber(inklusive Logo) als Referenz zu nutzen.

12 Rechte Dritter

12.1 Neusta infoMantis stellt dem Auftraggeber die erbrachten Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter zur Verfügung, die die vertragsgemäße Nutzung behindern. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet dieser neusta infoMantis unverzüglich schriftlich. Der Auftraggeber wird von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Neusta infoMantis wird nach eigener Wahl diese Ansprüche abwehren oder befriedigen.

12.2 Gelingt die Abwehr oder Befriedigung eines Anspruches nicht, so wird neusta infoMantis die betroffene Lieferung oder Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Anforderungen genügende Lieferung oder Leistung austauschen, wenn dies für den Auftraggeber hinnehmbar ist. Etwas anderes gilt, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber auf das Bestehen Rechte Dritter hingewiesen hat und den Auftraggeber zur Einholung der Einwilligung des Dritter aufgefordert hat.

13 Sonstige Bestimmungen

13.1 Die Vereinbarung abweichender Bestimmungen und von Vertragsergänzungen und -änderungen sowie Fristsetzungen und Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Die Vertragspartner genügen dem Schriftformerfordernis auch durch die Versendung von Dokumenten per Fax und per Email. Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.

13.2 Die im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Daten des jeweils anderen Vertragspartners darf jeder Vertragspartner für interne Zwecke und zur Vertragsdurchführung elektronisch speichern und verarbeiten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des jeweiligen anderen Vertragspartners erlaubt.

13.3 Diese AGB ersetzen alle früheren Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern.

13.4 Sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von neusta infoMantis.